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Mindestsicherung neu: Verschlechterung auch für Volksgruppen

Die Vertretungsorganisationen der Kärntner Slowenen machen darauf aufmerksam, dass die im Nationalrat bereits beschlossene vorgesehene Änderung der Mindestsicherung (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) auch massive Verschlechterungen für die Volksgruppen mit sich bringt. Nach der neuen Gesetzeslage sind, wie im § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes vorgesehen ist, auch bei österreichischen Staatsbürgern und auch bei EU-Bürgern ausreichende Deutschkenntnisse Voraussetzung für den Bezug der Sozialhilfe. Die Existenz der österreichischen Volksgruppen wurde wieder einmal vergessen.

Wenn sich die Republik Österreich zu ihren autochthonen Volksgruppen bekennt, wie dies in Art. 8 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegt ist, dann ist es absolut unzulässig im Sozialbereich die Sprachen der österreichischen Volksgruppen schlechter zu behandeln, als die deutsche Sprache. Die Sprachen der Volksgruppen sind seit Jahrhunderten in Österreich beheimatet, die slowenische Sprache in Kärnten seit über einem Jahrtausend. Nun sollte aber vorgeschrieben werden, dass bedürftige Volksgruppenangehörige nur dann Sozialhilfe erhalten, wenn sie ausreichend Deutsch können. Eine derartige Diskriminierung der österreichischen Volksgruppen ist nach Auffassung der slowenischen Vertretungsorganisationen verfassungswidrig und hat aus ganz grundsätzlichen Überlegungen zu unterbleiben. Die Volksgruppensprachen Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch, Tschechisch, Slowakisch und Romanes müssen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz der deutschen Sprache gleichgestellt werden.

Die slowenischen Volksgruppenorganisationen fordern den Bundesrat, wo das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz noch zu behandeln sein wird, auf, diese dringend notwendige Korrektur einzubauen. Der Kärntner Landesgesetzgeber ist aufgefordert auf jeden Fall zu gewährleisten, dass im notwendigen Kärntner Ausführungsgesetz die slowenische Sprache entsprechende Berücksichtigung findet. Sollte das Gesetz einer rechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden, sollte auch die im derzeitigen Gesetz vorgesehene Diskriminierung der Volksgruppensprachen in juristischer Hinsicht wegen des Widerspruches zu Art. 8 Abs. 2 B-VG und betreffend die slowenische und die kroatische Volksgruppe auch wegen Widerspruches gegen Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, wo das Recht auf Verwendung der slowenischen und kroatischen Sprache festgelegt wird, thematisiert werden.

 

Klagenfurt/Celovec am 05.05.2019