Slika: Zakon za izobraževanje in oskrbovanje otrok

Zakon za izobraževanje in oskrbovanje otrok

Politične krovne organizacije koroških Slovencev (Narodni svet koroških Slovencev - NSKS, Zveza slovenskih organizacij - ZSO in Skupnost koroških Slovenk in Slovencev - SKS) so k osnutku zakona za izobraževanje in oskrbovanje otrok oddali skupno stališče.

 

Betrifft:  Zahlen: 01-VD-LG-1876/33-2019 und 06-ET4-27/1-2019

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz geändert wird und einer Verordnung über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente; Begutachtungsverfahren

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Schreiben vom 21.05.2019 wurde das Begutachtungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz geändert wird, eingeleitet.

Des weiteren wurde am 24.05.2019 das Begutachtungsverfahren zum Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, Zahl: 06-ET4-27/1-2019, mit der näheren Bestimmungen über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen und der Tagesbetreuung erlassen werden, eingeleitet, wobei jeweils um eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen ersucht wurde.

Die Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe wurden bisher in das Begutachtungsverfahren nicht eingebunden. Da Sie jedoch meinen, dass die Interessen der slowenischen Volksgruppe durch die beiden Normen unmittelbar betroffen sind, wird in offener Frist erstattet nachstehende

 

STELLUNGNAHME:

 

Es ist auffallend, dass in beiden Entwürfen die Tatsache, dass es in Kärnten ein zweisprachiges Gebiet und eine slowenische Volksgruppe gibt, keine Berücksichtigung findet.

Im Entwurf des Kärntner Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes wird im § 3b die Förderung der Bildungssprache Deutsch normiert und werden für Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnisse besondere Maßnahmen vorgesehen. Von einer Förderung der Bildungssprache Slowenisch ist nirgends die Rede. Bei den Anstellungserfordernissen für Pädagogen/Pädagoginnen in Kindergärten, Schulhorten und anderen Einrichtungen ist nirgends davon die Rede, wie die Ausbildung für die Erziehung in slowenischer Sprache gestalten sein muss. Im Leitfanden „Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule“, welcher laut Verordnungsentwurf anzuwenden ist, ist in Punkt 4. „Zweitsprach(en)erwerb im Kindesalter von“ Migrationskontext“ die Rede; auch hier wird einfach übersehen, dass es in Österreich Volksgruppen und insbesondere in Kärnten die slowenische Volksgruppe gibt, wo kein Migrationskontext vorhanden ist, wo jedoch bei zwei- und mehrsprachigen Kindergärten es häufig darum geht, die Volkgruppensprache besonders zu fördern, oder, bei Kindern aus der Mehrheitsbevölkerung, erst zu erlernen.

Die Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten haben bereits zum „Schulrechtspaket 2016“ eine umfangreiche Stellungnahme abgebeben. Für den Bereich der vorschulischen Erziehung – Kindergärten, wurde darin ausgeführt:

„Für den Bereich der zweisprachigen Kindergärten besteht als einzige Regelung das Kärntner Kindergartenfondsgesetz, LGBl Nr. 74/2001 i.d.F. LGBl Nr. 37/2004. Mit diesem Gesetz wird die Finanzierung der bestehenden privaten zweisprachigen Kindergärten geregelt. Was die öffentlichen Kindergärten betrifft, ist es den Gemeinden überlassen, ob zweisprachige Kindergartengruppen vorgesehen werden oder nicht. Es gibt keine Regelung über den Umfang bzw. das Niveau der zweisprachigen Erziehung, es gibt keine Regelung über die Qualifikation der zweisprachigen Kindergartenpädagoginnen bzw. über einen anerkannten Abschluss, im neuen Entwurf des Lehrplanes für die Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen wird die Existenz der Volksgruppen völlig übergangen.

Seit das letzte Kindergartenjahr verpflichtend wurde und ein zusammenwirkender Übergang vom Kindergarten zur Volksschule vorgesehen ist, ist zumindest das letzte Kindergartenjahr als Teil des Elementarschulwesens im Sinne der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages von Wien zu betrachten. Es müsste daher im gesamten Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten die Möglichkeit bestehen, sich zur zweisprachigen Kindergartenerziehung anzumelden. Diese Möglichkeit besteht tatsächlich nicht, es gibt die privaten zweisprachigen Kindergärten, es gibt einige Gemeinden, in denen zweisprachige Gruppen in den öffentlichen Kindergärten eingerichtet wurden, es gibt weitere Gemeinden, in denen es überhaupt kein Angebot für zweisprachige Kindergartenerziehung gibt. Dieser Zustand ist, da Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages von Wien Individualrechte garantiert, verfassungsrechtlich zumindest bedenklich und bedarf dringend einer Regelung. Eine Bund-Ländervereinbarung im Sinne des Art. 15 a B-VG, unter Einbeziehung der privaten zweisprachigen Kindergärten, wäre eine denkbare Variante.

Dringender Handlungsbedarf besteht im Bereich der Ausbildung der zweisprachigen Kindergartenpädagoginnen, hierfür ist an der BAKIP eine eigene Abteilung vorzusehen. Es muß auch eine entsprechende Aufsicht bzw. Inspektion gewährleistet sein, Absolventinnen der Ausbildung zur zweisprachigen Kindergartenpädagogin muss ein entsprechender, anerkannter Ausbildungsnachweis gewährleistet werden, ebenso wäre zum Zwecke der Ausbildung ein zweisprachiger Übungskindergarten vorzusehen.“

 

Weiters ist der Bereich der ganztägigen Betreuung, der Freizeit- und Sozialpädagogik zu beachten. Dazu wurde in der erwähnten Stellungnahme ausgeführt:

„Für zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Kinder ist auch die ganztägige Betreuung, wo sie stattfindet, in zweisprachiger Form zu gewährleisten. Derzeit ist dieser gesamte Bereich in volksgruppenrechtlicher Hinsicht überhaupt nicht geregelt, was mit Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages von Wien nicht im Einklang stehen dürfte.“

Aus Sicht der Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe sind die beiden Entwürfe, sowohl des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz geändert wird, als auch der Verordnung mit den näheren Bestimmungen über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente im Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden, dringend dahingehend zu ergänzen, dass die spezifischen Erfordernisse der zwei- und mehrsprachigen Kindergärten in Kärnten entsprechend berücksichtig werden, im zweisprachigen Gebiet Kärntens gleichberechtigt die Förderung der slowenischen Sprache vorgesehen wird, Grundsätze für die Ausbildung zweisprachiger Kindergartenpädagogen/innen erlassen werden und auch in der schulischen Ganztagesbetreuung den Erfordernissen der zweisprachigen Bildung- und Erziehung Rechnung getragen wird.

 

Klagenfurt/Celovec, am/dne 18.06.2019