Bild: Geplante Änderung der Schulgesetzte - Stellungnahme des Rates

Geplante Änderung der Schulgesetzte - Stellungnahme des Rates

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Wege der Bildungsdirektion Kärnten, Bereich Pädagogischer Dienst wurde uns der Entwurf eines Gesetztes, mit dem

das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden soll; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren;

übermittelt.

 

Der Rat der Kärntner Slowenen / Narodni svet koroških Slovencev erstattet zu den geplanten Änderungen der Schulgesetze, unter Anderem des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten nachstehende

STELLUNGNAHME

  1. Die geplanten Änderungen des § 16 und des § 31 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten finden Zustimmung. Damit wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass eine steigende Zahl von Schülerinnen und Schülern zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wird, die ohne Slowenischkenntnisse in die Schule kommen und für die daher eine gemeinsame Beurteilung in Deutsch/Slowenisch-Lesen nicht angebracht ist. Eine korrekte Beurteilung der Slowenischkenntnisse soll nicht die Beurteilung in Deutsch negativ beeinflussen und umgekehrt. Weiters wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt/Celovec auch die Private Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in St. Peter/Šentpeter in der Gemeinde St. Jakob im Rosental/Šentjakob v Rožu besteht.

 

  1. In Übereinstimmung mit der Minderheitenschulabteilung für Kärnten wird ersucht, auch eine Adaption im § 32 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten vorzunehmen. Bislang ist vorgesehen, dass das für die Inspektion des zweisprachigen Unterrichtes zuständige Organ die zweisprachige Lehrbefähigung für Volks- und Hauptschulen besitzen muss. Diese strenge Erfordernis ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten zurückzuführen und kann in der Praxis schon seit Jahrzehnten nicht mehr erfüllt werden, da sich die Studierenden für die Ausbildung für Volks- oder Mittelschulen entscheiden müssen. Es wird daher de facto nicht mehr möglich sein, Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden, die diesen gesetzlichen Kriterien entsprechen. Bei dieser Gelegenheit wäre auch sprachlich die Anpassung vorzunehmen, dass statt Hauptschulen Mittelschulen angeführt werden.

 

  1. Vor allem verweisen wir aber darauf, dass nicht nur eine minimale Adaptierung des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten erforderlich ist, sondern eine grundlegende Reform. Darauf machen wir schon seit Jahren aufmerksam, Handlungsbedarf wäre schon seit langem dringend gegeben. Wir wiederholen neuerlich:
  1. Es ist ein Gesetz über die zweisprachige Elementarpädagogik in Kärnten erforderlich, mit welchem gewährleistet wird, dass jedes Kind die Möglichkeit hat, zur zweisprachigen Elementarpädagogik in den Kindergärten angemeldet zu werden. In diesem Gesetz ist auch die Ausbildung der zweisprachigen ElementarpädagogInnen zu regeln, ebenso die Anerkennung der erworbenen zweisprachigen Qualifikation.
  2. Es ist eine gesetzliche Regelung der zweisprachigen Nachmittagsbetreuung erforderlich, es muss gewährleistet sein, dass alle zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb des Regelunterrichtes in beiden Sprachen betreut werden.
  3. Der zweisprachige Unterricht an den Mittelschulen ist neu zu gestalten, es sind Maßnahmen zu ergreifen, um das rapide Absinken des Zahl der Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht am Übergang von Volks- zur Mittelschule zu stoppen.
  4. Es ist der Vorrang der Immersionsmethode des zweisprachigen Unterrichtes gesetzlich vorzusehen, da diese nachweislich zu weit besseren Ergebnissen in der Erlernung beider Sprachen führen. In diesem Zusammenhang ist das Anmeldesystem durch ein Abmeldesystem zu ersetzen.
  5. Der zweite Satz in § 7 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten ist ersatzlos zu streichen. Die Bestimmung steht im eklatanten Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 B-VG und auch zu Art. 5 des Kärntner Landesverfassungsgesetzes. Es ist sachlich nicht rechtfertigbar, dass Slowenisch die einzige Sprache ist, die gegen den Willen der Eltern nicht unterrichtet werden darf. Die Bestimmung wäre verfassungswidrig und gehört nur deshalb noch dem Rechtsbestand an, weil sie im Verfassungsrang beschlossen wurde. Sie steht im eklatanten Widerspruch zu jedem Minderheitenschutzgedanken und widerspricht auch dem europäischem Geist.
  6. Es ist sicherzustellen, dass auch weiterhin im Lande Kärnten Slawistik und insbesondere Slowenistik auf Hochschulniveau angeboten wird. Die Alpe Adria Universität ohne Slowenistik müsste sonst einen neuen Namen suchen. Es muss möglich sein, dass die Volksgruppenangehörigen im eigenen Land ihre Sprache studieren können.

Es ist an der Zeit, ein qualitativ hochstehendes durchgehendes zweisprachiges Bildungsangebot von der Elementarpädagogik bis zur Universität, entsprechend den modernen sprachwissenschaftlichen Erkenntnissen und im Sinne einer Förderung der Zweisprachigkeit Kärntens im Geist des 21. Jahrhunderts gesetzlich zu verankern.

 

Gesetztestext