Reform der Kärntner Landesverfassung
Aus aktuellem Anlass veröffentlichen wir nochmals den Vorschlag der Vetretungsorganisationen der Kärntner Slowenen (Narodni svet koroških Slovencev/Rat der Kärntner Slowenen – Skupnost koroških Slovencev in Slovenk/Gemeinschaft der Kärntner Sloweninnen und Slowenen – Zveza slovenskih organizacij/Zentralverband slowenischer Organisationen) zur beabsichtigten Reform der Kärntner Landesverfassung:
Textvorschläge zur Berücksichtigung der Kärntner Slowenen in der Kärntner Landesverfassung
1. Staatszielbestimmung
Das Land Kärnten bekennt sich zu seiner gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die durch die slowenische Volksgruppe zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung der slowenischen Volksgruppe sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
2. Ergänzung des Volksgruppengesetzes
Unbeschadet den Bestimmungen des § 12 Volksgruppengesetz können Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch außerhalb der im Volksgruppengesetz bezeichneten Gebietsteile Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in deutscher und in slowenischer Sprache verfassen. Zweisprachige topographische Bezeichnungen und andere Aufschriften dürfen über die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Volksgruppengesetz hinaus auf allen Aufschriften verwendet werden.
Auch andere als die in § 13 Volksgruppengesetz genannten Träger der Behörden und Dienststellen können im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die slowenische Sprache als Amtssprache verwenden. Auf diese Möglichkeit ist in geeigneter Form hinzuweisen.
3. Sprachenrechte im Bereich der Landeszuständigkeiten:
Unbeschadet der bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Volksgruppenrechte haben die slowenische Volksgruppe und ihre Angehörigen in ihrem Siedlungsgebiet, außerhalb dessen bei nachhaltigem Bedarf, in allen in die Zuständigkeit des Landes fallenden Einrichtungen der vorschulischen Erziehung, des Schulunterrichtes und der nachschulischen Betreuung, insbesondere Kindergärten, Nachmittagsbetreuung an Pflichtschulen, berufsbildende Schulen, landwirtschaftliche Fachschulen und Musikschulen das Recht auf Ausbildung und Betreuung in slowenischer Sprache.
In Einrichtungen zur Altenbetreuung, Pflege und in Krankenanstalten ist in geeigneter Form Vorsorge für die Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache zu treffen.
4. Ausnahme von der 5-% Klausel:
Einfügung eines Art. 9 Abs. 3: Wahlwerbende Gruppen der slowenischen Volksgruppe sind im 2. Ermittlungsverfahren von der 5 %-Klausel gemäß § 82 a der Landtagswahlordnung ausgenommen.
5. Volksgruppenombudsmann
Einfügung eines Art. 72a Abs.3: Jedermann kann sich wegen behaupteter Missstände bei der Vollziehung von Volksgruppenrechten oder wegen behaupteter Diskriminierungen aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, sofern er davon betroffen ist, an den Volksgruppenombudsmann wenden. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung, die Aufgaben und das Verfahren sind gesetzlich zu regeln.
6. Falls die neue Kärntner Landesverfassung einen Grundrechtekatalog enthalten sollte, ist ein Artikel über die Volksgruppenrechte der slowenischen Volksgruppe und ihrer Angehörigen aufzunehmen – in Anlehnung auf diesbezügliche dem Österreich-Konvent vorgelegte Vorschläge.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die oben angeführten 6 Punkte von allen drei Vertretungsorganisationen akkordiert wurden und vertreten werden, während in der Frage der „demokratisch gewählten Volksgruppenvertretung” kein Konsens innerhalb der drei Organisationen erzielt werden konnte.
Der Rat der Kärntner Slowenen/Narodni svet koroških Slovencev spricht sich für eine gesetzliche Verankerung einer demokratisch gewählten Volksgruppenvertretung aus, der Zentralverband slowenischer Organisationen/Zveza slovenskih organizacij vertritt das Modell der politischen Integration bei Wahrung und rechtlicher Absicherung der spezifischen sprachlich-kulturellen Bedürfnisse der slowenischen Minderheit in Kärnten.
Der Vorschlag des Rates der Kärntner Slowenen / Narodni svet koroških Slovencev lautet:
7. Durch Gesetz wird ein Selbstverwaltungskörper zur selbstständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der slowenischen Volksgruppe, insbesondere auf kulturellem Gebiet, geschaffen.
Die Volksgruppenvertretung hat das Gesamtinteresse der slowenischen Volksgruppe zu wahren. Sie wird nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten bestimmt. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Befugnisse regelt das Gesetz.